(1) Prüfungen nach der
Verordnung über Luftfahrtpersonal können als Prüfungen nach §
8 anerkannt werden. Näheres wird durch eine entsprechende Verwaltungsvereinbarung geregelt. Hierbei entsprechen:
- 1.
- die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Motorseglerführer, Privathubschrauberführer, Berufsflugzeugführer 2. Klasse, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Luftschifführer oder Bordwarte auf Hubschraubern in der Bundespolizei und bei den Polizeien der Länder der Prüfung zum Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II oder I für den Flugfunkdienst;
- 2.
- die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer oder Freiballonführer, wenn diese die Prüfungsinhalte nach § 8 Abs. 3 beinhaltet, der Prüfung zum Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II oder I für den Flugfunkdienst und
- 3.
- die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung der Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst.
(2) Die Ausfertigung des Flugfunkzeugnisses erfolgt durch die Prüfungsbehörde. Es wird von der zuständigen Außenstelle nach §
4 ausgehändigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann festlegen, daß die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt wird. Diese Berechtigung wird durch Eintrag im Luftfahrerschein unter Angabe der Art des Flugfunkzeugnisses gemäß §
2 Abs. 1 erteilt.
§ 17 FlugfunkV Gebühren und Auslagen ... (§§ 15 und 20) 20 Euro; 6. für das Bearbeiten eines Antrages nach § 12 , § 13 oder § 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 20 ... § 12, § 13 oder § 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 20 Euro, b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der ...