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§ 39 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

G. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1336; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 9231-7 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 39 Inhalt der Registrierung


§ 39 hat 2 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Straßenverkehrsgesetzes) werden bei den dort eingetragenen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen zusätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, deren Datum, gegebenenfalls eine Befristung sowie die erteilende Behörde gespeichert.

(2) 1Im Fahreignungsregister (§ 28 des Straßenverkehrsgesetzes) werden gespeichert:

1.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrlehrerlaubnis wegen nicht bestandener Prüfung oder wegen geistiger oder körperlicher Mängel,

2.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerrufe und Rücknahmen einer Fahrlehrerlaubnis,

3.
das Ruhen oder Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis,

4.
Verzichte auf eine Fahrlehrerlaubnis,

5.
Rücknahmen eines Antrages auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach nicht bestandener Prüfung,

6.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens hundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,

7.
unanfechtbare Versagungen oder sofort vollziehbare Widerrufe oder Rücknahmen der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte sowie Verzichte auf die amtliche Anerkennung.

2Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes.

(3) 1In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen, soweit die örtliche Zuständigkeit nach § 32 gegeben ist, gespeichert werden:

1.
Fahrlehrerlaubnisse,

2.
Seminarerlaubnisse,

3.
Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahrschule,

4.
Zweigstellenerlaubnisse,

5.
Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern,

6.
Ausbildungsverhältnisse von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis,

7.
Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer,

8.
Betrieb als Ausbildungsfahrschule,

9.
amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten, deren Inhaber und verantwortliche Leiter,

10.
die nach § 42 übermittelten Daten.

2Eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2, eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den örtlichen Fahrlehrerregistern gespeichert.


Text in der Fassung des Artikels 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 28. August 2013 BGBl. I S. 3313 m.W.v. 1. Mai 2014

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Frühere Fassungen von § 39 FahrlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 2 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 418
aktuellvor 01.04.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 39 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 FahrlG Registerführung und Registerbehörden (vom 01.05.2014)
... ein Fahrerlaubnisinhaber auch Fahrlehrer ist, 2. im Fahreignungsregister die in § 39 Abs. 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet ...
§ 40 FahrlG Übermittlung der Daten zur Registrierung (vom 07.12.2016)
... Behörden oder Stellen teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 39 Abs. 1 und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung ... mehrerer Erlaubnisbehörden tätig, so teilen sich diese gegenseitig die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten mit, soweit dies für die Überwachung nach § 33 ...
§ 41 FahrlG Übermittlung der Daten aus den Registern
... in den Registern nach § 39 gespeicherten Daten dürfen den Stellen, die 1. für die ...
§ 43 FahrlG Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (vom 01.05.2014)
... Die nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 dieses Gesetzes oder in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 ... ist. (2) Im Übrigen gilt für die Übermittlung der nach § 39 gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke nach § 38 an ausländische öffentliche ...
§ 44 FahrlG Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
... gelten für die Verarbeitung und Nutzung der nach § 39 gespeicherten Daten 1. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § ...
§ 45 FahrlG Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern (vom 01.05.2014)
... Die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten dürfen von der nach § 32 zuständigen Behörde oder ... und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen. (2) Die nach § 39 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die nach § 32 ...
§ 47 FahrlG Löschung der Daten
... auf Grund des § 39 gespeicherten Daten sind 1. zehn Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ... nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit bei Entscheidungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 7, 2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft ... 2. fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 6, 3. fünf Jahre nach Erlöschen oder Beendigung der ... der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten nach § 39 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 bis 9 oder nach Abgabe der Erklärungen nach § 39 Abs. 2 ... § 39 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1 bis 9 oder nach Abgabe der Erklärungen nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 und 5, 4. ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 ...
§ 48 FahrlG Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften (vom 07.12.2016)
... über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
Artikel 2 5. StVGuaÄndG Änderung des Fahrlehrergesetzes
... § 31b Absatz 3," eingefügt. 11. In § 37 Absatz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 2 Satz 1 im Einleitungssatz, § 40 Absatz 1, in der Überschrift zu § 42, in ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
Artikel 1 4. FahrlGÄndG
... 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. 20. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Eine Fahrlehrerlaubnis zur ... dieses Gesetzes (1) Die nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 dieses Gesetzes oder in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 ... ist. (2) Im Übrigen gilt für die Übermittlung der nach § 39 gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke nach § 38 an ausländische öffentliche ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2307, 2307; aufgehoben durch § 19 V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346
§ 16 FahrlGDV Inhalt der Registrierung nach § 39 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes
... 38 des Fahrlehrergesetzes einzutragen: 1. bei Erlaubnissen und Anerkennungen (§ 39 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 und 9 des Fahrlehrergesetzes) a) zur Person des Inhabers der ... der Ausbildungsfahrlehrer mit den Angaben nach Nummer 1, 3. gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 10 des Fahrlehrergesetzes die im Rahmen von § 42 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes ...

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
§ 16 FahrlGDV Inhalt der Registrierung nach § 39 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes
... 38 des Fahrlehrergesetzes einzutragen: 1. bei Erlaubnissen und Anerkennungen (§ 39 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 und 9 des Fahrlehrergesetzes) a) zur Person des Inhabers der ... und der Ausbildungsfahrlehrer mit den Angaben nach Nummer 1, 3. gemäß § 39 Absatz 3 Nummer 10 des Fahrlehrergesetzes die im Rahmen von § 42 Absatz 2 des ...

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
§ 59 FeV Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister (vom 01.08.2007)
... Aktenzeichen. (2) Über Entscheidungen und Erklärungen im Rahmen des § 39 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes werden gespeichert: 1. die Angaben zur Person nach ...


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