Änderung § 8 NLV vom 01.05.2008

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§ 8 NLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
§ 8 NLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Wer eine in § 7 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.


(Text neue Fassung)

Wer eine in § 7 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
 



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