Titel 2 - Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

neugefasst durch B. v. 03.12.1998 BGBl. I S. 3497; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 2032-1-11-3 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen
§ 8 Höhe der Zulage
§ 9 Berechnung der Zulage

Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse

Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.

(2) 1Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

1.
im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,

2.
mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für die U-Boot-Rettung im Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine in Erstverwendung.

2Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Minentaucherzulage nach § 23e und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m.


Text in der Fassung des Artikels 2 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung V. v. 10. April 2017 BGBl. I S. 828 m.W.v. 1. Mai 2017

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§ 8 Höhe der Zulage


§ 8 hat 6 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 4,35 Euro.

(2) 1Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit

1.
bei einer Tauchtiefe von bis zu 5 Metern 18,01 Euro,

2.
bei einer Tauchtiefe von mehr als 5 Metern 21,86 Euro,

3.
bei einer Tauchtiefe von mehr als 10 Metern 27,16 Euro,

4.
bei einer Tauchtiefe von mehr als 15 Metern oder beim Tauchen mit reinem Sauerstoff 34,99 Euro.

2Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 6,99 Euro je Stunde.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit

1.
in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,

2.
in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,

3.
in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,

4.
in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 °C Wärme um 25 Prozent.

(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.


Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. März 2024

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§ 9 Berechnung der Zulage


§ 9 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet.

(2) Als Tauchzeit gilt

1.
für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,

2.
für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,

3.
bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.



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