§ 37 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

§ 37 Strafvorschriften


§ 37 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

1.
speichert, verändert oder übermittelt,

2.
zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder

3.
abruft oder sich oder einem anderen aus Dateisystemen verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
die Übermittlung von durch dieses Gesetz geschützten personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder

2.
entgegen § 21 Absatz 1 oder § 27 Satz 3 Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie innerhalb der Stelle an einen anderen weitergibt.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften G. v. 11. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 m.W.v. 16. Januar 2026

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Frühere Fassungen von § 37 SÜG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.01.2026Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
vom 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 37 SÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
Artikel 1 SÜGMoG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... oder der zuständigen Stelle nach § 25 Absatz 1 und 2." 40. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe ...


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