(1)
1Für Amtshandlungen, Prüfungen und Besichtigungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
2Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind.
3Das
Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet Anwendung.
(2) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen und dabei feste Gebührensätze oder Rahmensätze vorzusehen. 2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. 3Die Gebühren dürfen bei der Entziehung der Zulassung von Containern 400 Euro, in allen übrigen Fällen 250 Euro nicht überschreiten.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können die Kostengläubigerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen, eine Vorschußpflicht, die Fälligkeit und die Verjährung der Kostenansprüche, die Befreiung von der Kostenpflicht, insbesondere für Unternehmen mit Betriebssitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sowie das Erhebungsverfahren abweichend vom
Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung geregelt werden.
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V. v. 26.10.1977 BGBl. I S. 1920; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.07.2013 BGBl. 2013 II S. 1074
V. v. 11.12.1985 BGBl. I S. 2221
V. v. 18.07.2013 BGBl. 2013 II S. 1074
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594