§ 20 - Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

G. v. 19.12.1974 BGBl. I S. 3610; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 22.12.1974; FNA: 800-22-1 Arbeitsvertragsrecht
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§ 20 Tarifvertrag und Entgeltumwandlung; Optionssysteme


§ 20 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist.

(2) 1In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder für eine Gruppe von Arbeitnehmern des Unternehmens oder einzelner Betriebe eine automatische Entgeltumwandlung einführt, gegen die der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht hat (Optionssystem). 2Das Angebot des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung gilt als vom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nicht widersprochen hat und das Angebot

1.
in Textform und mindestens drei Monate vor der ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts gemacht worden ist und

2.
deutlich darauf hinweist,

a)
welcher Betrag und welcher Vergütungsbestandteil umgewandelt werden sollen und

b)
dass der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach dem Zugang des Angebots widersprechen und die Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat beenden kann.

3Nichttarifgebundene Arbeitgeber können ein einschlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwenden oder auf Grund eines einschlägigen Tarifvertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Einführung eines Optionssystems regeln; Satz 2 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Betriebsrentenstärkungsgesetz G. v. 17. August 2017 BGBl. I S. 3214 m.W.v. 1. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 20 BetrAVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Betriebsrentenstärkungsgesetz
vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3214

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 20 BetrAVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BetrAVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrAVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30h BetrAVG (vom 01.01.2018)
... § 20 Absatz 1 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 29. Juni 2001 erteilt ...
§ 30j BetrAVG Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2 (vom 01.01.2018)
... § 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Sechste Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung (6. AusbDienstLArbbV)
V. v. 24.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 22
Anlage 6. AusbDienstLArbbV (zu § 1 Absatz 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags Nr. 7 zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 27. Juli 2022
... 4 Öffnungsklausel Altersvorsorge; Entgeltumwandlung Entsprechend der §§ 20 und 1a BetrAVG wird die Entgeltumwandlung zugelassen. Die Durchführung des Anspruchs der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 1 BetrRSG Änderung des Betriebsrentengesetzes
... Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. § 20 Tarifvertrag und Entgeltumwandlung; Optionssysteme (1) Soweit Entgeltansprüche ... Folgender § 30j wird eingefügt: „§ 30j Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2 § 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von ... „§ 30j Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2 § 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ... 18. In § 30h wird die Angabe „§ 17 Abs. 5" durch die Angabe „ § 20 Absatz 1 " ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Fünfte Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung (AusbDienstLArbbV5)
V. v. 27.03.2019 BAnz AT 29.03.2019 V1
Anlage AusbDienstLArbbV5 (zu § 1 Absatz 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nummer 5 vom 6. Februar 2019
... 4 Öffnungsklausel Altersvorsorge; Entgeltumwandlung Entsprechend der §§ 20 und 1a BetrAVG wird die Entgeltumwandlung zugelassen. Die Durchführung des Anspruchs des ...


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