Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2009 aufgehoben
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§ 22 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
Geltung ab 22.12.1998; FNA: 7610-1-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 22 Eigenmittel


§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Darzustellen sind nach Maßgabe des jeweils geltenden Meldebogens zum Grundsatz I - Eigenmittel nach den §§ 10 oder 53 KWG - die Eigenmittel des Instituts nach § 10 KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluß am Bilanzstichtag, bei Zweigstellen im Sinne des § 53 Abs. 1 KWG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 53 Abs. 2 Nr. 4 KWG. Drittrangmittel, ergänzende Eigenkapitalbestandteile sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dabei nur in dem Umfang zu berücksichtigen, in dem sie das Institut zu den Eigenmitteln rechnet. Die bei anderen Instituten und Finanzunternehmen aufgenommenen sowie die anderen Instituten und Finanzunternehmen gewährten Eigenkapitalbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Institute und Finanzunternehmen besonders zu kennzeichnen. Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des haftenden Eigenkapitals und der Drittrangmittel im Rahmen der bankaufsichtlichen Meldungen angemessen sind; wesentliche Änderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen. Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter während des Berichtszeitraums sind darzustellen. Sofern Kredite und Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter zusammengenommen während des Berichtszeitraums wesentlich über dem Stand am Bilanzstichtag lagen, ist dies unter Angabe von Gesamtbetrag und Dauer der Beanspruchung anzugeben.

(2) Befristete oder von seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenkapitalbestandteile sind nach Fälligkeit jahrweise darzustellen.

(3) Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne von § 10 Abs. 4a KWG ist auf seine Richtigkeit zu prüfen, zu erläutern und zu beurteilen. Werden dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven in Immobilien zugerechnet, so ist zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4b KWG beachtet worden ist.

(4) Freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter des Kreditinstituts, das nach § 64e Abs. 5 KWG als haftendes Eigenkapital berücksichtigt wird oder dessen Berücksichtigung beantragt wird, ist im einzelnen zu prüfen, zu bewerten und zu erläutern; über die in der Bilanz nicht erfaßten Verbindlichkeiten und freien Vermögenswerte eines Inhabers oder persönlich haftenden Gesellschafters ist zu berichten.

(5) Bei Wertpapierhandelsunternehmen ist die Einhaltung des § 10 Abs. 9 und des § 64e Abs. 3 Satz 2 und 3 KWG darzustellen.

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Zitierungen von § 22 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 PrüfbV Konsolidierte Eigenmittel
... bestehen, ob sie den nach § 10 KWG anerkannten Bestandteilen entsprechen. § 22 Abs. 1 Satz 5 gilt ...
Anlage 4 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Ergänzungen zur Datenübersicht von Kreditinstituten, die eingetragene Genossenschaften oder Sparkassen sind und deren Prüfungsbericht zum Zeitpunkt seiner Fertigstellung nicht vom Bundesaufsichtsamt angefordert ist)
...  Einreichung der Darstellung der Eigenmittel nach § 22 (3) Zusätzliche Daten zum ... nach dem jeweils geltenden Meldebogen zum GS I ermittelte Betrag zugrunde zu legen (vgl. § 22 ). In Klammern ist jeweils die am Bilanzstichtag geltende Kreditgrenze anzugeben. 3) ...


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