Vierter Titel - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
Abschnitt 2 Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes
Unterabschnitt 2 Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und
bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute
Vierter Titel Zusatzvorschriften für bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute
§ 44 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute ohne Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen
Der Prüfer hat zu beurteilen, ob nach den mit den Kunden bestehenden vertraglichen Vereinbarungen sowie den von den Kunden erteilten Vollmachten dem Finanzdienstleistungsinstitut nicht das Recht zusteht, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Er hat zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwachung durch das interne Kontrollsystem sicherstellt, daß das Institut seinen Kunden zuzuordnende Gelder oder Wertpapiere tatsächlich nicht in Eigentum oder Besitz nimmt.
§ 45 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute mit Befugnis, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen
Die bestehenden Befugnisse des Finanzdienstleistungsinstituts, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, sind zu kategorisieren und die einzelnen Kategorien nach ihrem Inhalt darzustellen. Ferner ist darauf einzugehen, daß das Betreiben des Einlagen- oder Depotgeschäftes damit nicht verbunden ist, und ob eine ausreichende Überwachung durch das interne Kontrollsystem sichergestellt ist.
§ 46 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln
Es ist darüber zu berichten, ob das Finanzdienstleistungsinstitut im Berichtsjahr Finanzinstrumente im Eigenbestand gehalten hat. Gegebenenfalls ist darzulegen, daß diese zulässigerweise dem Anlagevermögen oder der Liquiditätsreserve zugerechnet wurden.
§ 47 Vorschriften für Finanzdienstleistungsinstitute, die mit Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln
Über die Struktur der im Eigenbestand gehaltenen Finanzinstrumente ist zu berichten. Dabei sind Umsatzvolumina und Anzahl der Geschäfte im Berichtszeitraum anzugeben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4693/b12559.htm