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Änderung § 28 ZollVG vom 01.04.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 ZollVG, alle Änderungen durch Artikel 3 CuxFAuaÄndG am 1. April 2026 und Änderungshistorie des ZollVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 28 ZollVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung | § 28 ZollVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 341 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 28 Rechtsverordnungsermächtigungen für Verfahrensregelungen | |
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung die durch dieses Gesetz festgelegten Pflichten näher zu bestimmen und das Verfahren der zollamtlichen Überwachung in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen verbrachter Waren sowie den Erhalt ihrer zollrechtlichen Bestimmung näher zu regeln. | |
| (Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung internationale Zollübereinkommen oder -übereinkünfte, welche die vorübergehende Verwendung bestimmter Beförderungsmittel, die Beförderung von Waren unter Zollverschluß, andere Zollverfahren oder die Harmonisierung und Vereinfachung von Zollförmlichkeiten betreffen, in Kraft zu setzen. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung internationale Zollübereinkommen oder -übereinkünfte, welche die vorübergehende Verwendung bestimmter Beförderungsmittel, die Beförderung von Waren unter Zollverschluss, andere Zollverfahren oder die Harmonisierung und Vereinfachung von Zollförmlichkeiten betreffen, in Kraft zu setzen. |
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