(1) Der Kapitän hat während der Reise eine Urkunde mitzuführen, die über die jeweilige Zusammensetzung der Schiffsbesatzung und über die sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätigen Personen (§
7) Auskunft geben muß (Musterrolle).
(2) Die Musterrolle wird vom Seemannsamt vor Antritt der ersten Reise des Schiffs ausgestellt. Sie ist dem Seemannsamt jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Musterung ist die Verhandlung vor dem Seemannsamt über die in die Musterrolle (§
14) einzutragenden Angaben.
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4255
V. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 13 V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575