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§ 97 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 97 Mehrarbeit der Jugendlichen



(1) Jugendliche dürfen mit Mehrarbeit nur in den Fällen des § 88 beschäftigt werden.

(2) (weggefallen)

(3) Jugendliche dürfen mit Mehrarbeit nur beschäftigt werden, wenn keine erwachsenen Besatzungsmitglieder herangezogen werden können.

(4) Werden Jugendliche nach § 88 mit Mehrarbeit beschäftigt, so finden die Vorschriften der §§ 98 und 99 über Ruhepausen und Nachtruhe keine Anwendung.

(5) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Mehrarbeit geleistet, so ist sie durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen. Kann der Arbeitszeitausgleich wegen Beendigung des Heuerverhältnisses nicht mehr gewährt werden, ist die Mehrarbeit zu vergüten, wobei der Zuschlag für Jugendliche abweichend von § 90 Abs. 1 für jede Mehrarbeitsstunde mindestens ein Viertel eines Zweihundertstels der Grundheuer beträgt.



 

Zitierungen von § 97 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 121 SeemG Strafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Kapitän
... des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87, des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100, oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit, 3. ...
§ 126 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Kapitäns hinsichtlich des Arbeitsschutzes
... des § 84a Abs. 4 Nr. 1, der §§ 85 bis 87, des § 91 Abs. 1, der §§ 96 bis 100 oder des § 140 Abs. 1 Satz 2 über die Arbeits- oder Ruhezeit, 3.  ...
§ 140 SeemG Ergänzende Regelungen für Fischereifahrzeuge
... 53, 54 und 60, 2. von den Vorschriften der §§ 90, 91 und 96 bis 100 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord sowie ...