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§ 111 - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 111 Anbordbringen von Personen und Gegenständen


§ 111 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Besatzungsmitglieder dürfen Personen, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören oder nicht im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind (§ 7), nicht ohne Erlaubnis an Bord bringen. Die Erlaubnis darf im Hafen nicht verweigert werden, wenn es sich um Familienangehörige des Besatzungsmitglieds handelt und der Schiffsbetrieb nicht gestört wird.

(2) Die Besatzungsmitglieder sind berechtigt, persönliche Bedarfsgegenstände und Verbrauchsgüter in angemessenem Umfang an Bord zu bringen, sofern dadurch nicht gesetzliche Vorschriften verletzt, die Ordnung an Bord beeinträchtigt oder Menschen, Schiff oder Ladung gefährdet werden. Die Mitnahme von anderen Gegenständen, insbesondere von Waffen und Munition, ist nur mit Einwilligung des Kapitäns zulässig. Wird die Einwilligung versagt, so kann sie auf Antrag des Besatzungsmitglieds durch das Seemannsamt ersetzt werden.

(3) Werden Gegenstände entgegen den Vorschriften des Absatzes 2 an Bord gebracht, so kann der Kapitän sie in Verwahrung nehmen oder in anderer Weise sicherstellen. Gefährdet ihr Verbleib die Gesundheit der an Bord befindlichen Personen, das Schiff oder die Ladung oder könnte er das Eingreifen einer Behörde veranlassen, so kann der Kapitän die Beseitigung der Gegenstände verlangen. Kommt das Besatzungsmitglied dem Verlangen nicht nach, so kann der Kapitän die Gegenstände vernichten; in diesem Falle sind die Tatsache und der Grund der Vernichtung in das Schiffstagebuch einzutragen.

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Zitierungen von § 111 Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 111 SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 124 SeemG Ordnungswidrigkeiten des Besatzungsmitglieds
... nach § 28 gröblich verletzt, 4. entgegen § 111 Abs. 1 oder 2 Personen, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören oder nicht im Rahmen des ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Seemannsamtsverordnung
V. v. 21.10.1981 BGBl. I S. 1146; aufgehoben durch § 66 V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460
§ 1 SeemAmtsV Zuständiges Seemannsamt
... Grundgesetzes hat, 2. für Entscheidungen nach den §§ 68, 111 Abs. 2 und § 113 des Seemannsgesetzes das Seemannsamt, das zuerst angerufen wird,  ...
§ 14 SeemAmtsV Allgemeines (vom 01.12.2006)
... 7 und § 78 Abs. 4, über die Einwilligung nach § 49 Abs. 1, den §§ 71 und 111 Abs. 2, über die Eignung eines Ersatzmannes nach § 68 und über Beschwerden nach ...


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