(1) Ein Reeder, der einer vollziehbaren Anordnung nach §
80 Abs. 2 Satz 1, soweit sie die Einrichtung des Schiffsbetriebs oder der Geräte oder die in §
80 Abs. 1 Satz 2 genannte Sicherstellungspflicht betrifft oder nach §
102 Abs. 1 Satz 6, zuwiderhandelt und dadurch Besatzungsmitglieder in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Verursacht der Reeder die Gefahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.