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§ 123a - Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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§ 123a Strafbare Verletzung von Vorschriften über die Schiffsbesatzung



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft

1.
ein Reeder, der durch eine in § 127 Nr. 4 oder 5 und

2.
ein Kapitän, der durch eine in § 125 Nr. 8 oder § 126 Nr. 7

bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(2) Der Reeder oder der Kapitän, der

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

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Zitierungen von § 123a Seemannsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 123a SeemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 131 SeemG Straftaten und Ordnungswidrigkeiten des Stellvertreters des Kapitäns
... Strafdrohungen der §§ 118 bis 121 und des § 123a und die Bußgelddrohungen der §§ 125 und 126 gelten auch für den ...
§ 131a SeemG Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
... §§ 115 bis 128 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Straftaten und ...