(1) Auf die Seearbeitszeit auf Bergungsfahrzeugen (einschließlich Hebefahrzeugen, Sprengfahrzeugen und ähnlichen Schiffen), See- und Bergungsschleppern in der Nord- und Ostseefahrt bis zu 61 Grad nördlicher Breite findet §
138 Abs. 1 Anwendung.
(2) Auf die Seearbeitszeit für Besatzungsmitglieder von Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungsschleppern finden die §§
85 und
87 Abs. 1 keine Anwendung, wenn das Fahrzeug an der Bergungsstätte eingesetzt ist. Die Arbeitszeit kann in diesem Falle vom Kapitän, insbesondere unter Berücksichtigung des Tidenwechsels und der Wetterlage, festgesetzt werden. Die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts über den erhöhten Schutz für Jugendliche bleiben unberührt.
(3) Über §
89a Abs. 1a hinaus können in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung für Besatzungsmitglieder von Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungsschleppern abweichende Regelungen von §
84a Abs. 2 vereinbart werden. §
89a Abs. 1a Satz 2 bis 4 und Abs. 2 findet Anwendung.