(2) Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Heuerverhältnis des Kapitäns kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Die elektronische Form der Kündigung ist ausgeschlossen. Die Kündigungsfrist erhöht sich auf zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Heuerverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat. Im übrigen finden die Vorschriften des §
63 Abs. 2 bis 3 sinngemäß Anwendung.
(3) Das Heuerverhältnis des Kapitäns kann von beiden Seiten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. Die elektronische Form der Kündigung ist ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung aus einem nicht vom Reeder zu vertretenden wichtigen Grund ist nur zulässig, wenn der Reeder ohne besondere Kosten und ohne Aufenthalt für das Schiff einen geeigneten Ersatzmann erhalten kann. Im Streitfall kann das Seemannsamt, das zuerst angerufen werden kann, eine vorläufige Entscheidung über die Berechtigung der Kündigung treffen.
(4) Die Vorschriften der §§
72 bis 74 über die Heimschaffung gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Falle der außerordentlichen Kündigung Absatz 3 in Bezug zu nehmen ist.
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der §
29 Abs. 2, §§
42 bis 47,
49,
50,
52,
71 bis 76 finden auf die in §
7 Abs. 1 genannten Personen keine Anwendung.