Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts finden auf die in §
7 Abs. 1 genannten Personen keine Anwendung. Für diese gilt das
Arbeitszeitgesetz; für Jugendliche gilt das
Jugendarbeitsschutzgesetz mit der Maßgabe, dass Personen unter 16 Jahren nicht auf einem Schiff beschäftigt werden dürfen.
Die Vorschriften der §§
84a bis 86,
88 bis 89a,
101 gelten sinngemäß auch für den Kapitän, soweit dieser Wachdienst ausübt.