(1) Die Brennereien sind Monopolbrennereien (
§ 21 des Gesetzes) oder Eigenbrennereien. Eigenbrennereien sind alle Brennereien, die nicht zu den Monopolbrennereien gehören.
(2) Auf Monopolbrennereien, die von der Bundesmonopolverwaltung betrieben werden, finden die Bestimmungen der
Brennereiordnung nur insoweit Anwendung, als dies vom Bundesmonopolamt angeordnet wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864