Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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1. - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein
1. Abschnitt Errichtung, Anmeldung und Erlöschen der Brennereien
1. Errichtung von Brennereien
§ 48
§ 49

Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

1. Abschnitt Errichtung, Anmeldung und Erlöschen der Brennereien

1. Errichtung von Brennereien

§ 48


§ 48 hat 1 frühere Fassung

(1) Wer eine Verschlußbrennerei (§ 52 des Gesetzes) errichten oder eine Abfindungsbrennerei verschlußsicher herrichten will, hat dies dem Hauptzollamt vorher so zeitig mitzuteilen, daß Anordnungen der Zollbehörde bei der Einrichtung der Brennerei berücksichtigt werden können. Der Mitteilung sind Zeichnungen der Betriebsräume und der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage (§ 74) sowie eine Beschreibung der geplanten Betriebseinrichtung beizugeben. Außerdem sind nähere Angaben über die zur Verarbeitung gelangenden Rohstoffe und über den beabsichtigten Betriebsumfang zu machen. Wenn die Aufstellung einer amtlichen Meßuhr (§§ 72, 101 bis 107) oder einer Privatmeßuhr (§ 108) gewünscht wird, ist dies mitzuteilen und zu begründen.

(2) Wer eine Obstabfindungsbrennerei (§ 57 des Gesetzes) errichten will, bedarf hierzu der Genehmigung des Hauptzollamts; diese wird nur erteilt, wenn das Hauptzollamt Stuttgart eine Bescheinigung nach § 119 Abs. 3 ausgestellt hat. Mit dem Antrag auf Genehmigung sind eine Zeichnung und eine Beschreibung der Brenngeräte, deren Aufstellung beabsichtigt ist, vorzulegen. Vor Erteilung der Genehmigung sollen das Brennereigebäude oder die Brennereiräume nicht hergerichtet und die Betriebseinrichtung, insbesondere die Brenngeräte, weder angeschafft noch bestellt werden.


Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008

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§ 49


§ 49 hat 1 frühere Fassung

Auf einem Grundstück darf nicht mehr als eine Brennerei betrieben werden. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die amtliche Aufsicht (§ 43 des Gesetzes) nicht erschwert wird. Dabei muß die Zurechenbarkeit der Rohstoffe in jedem Zustand zu den einzelnen Brennereien gewährleistet sein. Auch muß jede Brennerei in vollständig voneinander getrennten Räumen eigene Geräte und Gefäße für die Hefesatzbereitung, die Vergärung der Rohstoffe (soweit produktionsbedingt erforderlich), die Destillation, die Reinigung und die Branntweinlagerung besitzen.


Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung G. v. 19. März 2008 BGBl. I S. 450 m.W.v. 1. April 2008



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