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§ 150 - Brennereiordnung (BrennO k.a.Abk.)

Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 04.03.1998; FNA: 612-7-12 Verbrauchsteuern und Monopole
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Drittes Buch Überwachung der Herstellung und Reinigung von Branntwein

4. Abschnitt Betriebsbestimmungen

A. Verschlußbrennereien

9. Branntweinaufbewahrung in Meßuhrbrennereien

§ 150



Wenn in einer Brennerei mit amtlicher Hauptmessuhr Branntwein erzeugt wird, der an die Bundesmonopolverwaltung abgeliefert werden soll, ist er bis zur Ablieferung (Übernahme) in einem Branntweinlager (§ 135 des Gesetzes) des Brennereibesitzers aufzubewahren. Der Branntwein ist zum Zweck des Versandes amtlich abzufertigen.