Solange eine Verschlußbrennerei ruht, ist der nach den §§ 71 bis 110 erforderliche Zustand aufrechtzuerhalten. Der Aufsichtsoberbeamte kann auf schriftlichen Antrag in besonderen Fällen vorübergehend Ausnahmen zulassen; doch ist die Freigabe von amtlichen Meßuhren nicht zulässig. Einzelne Teile der Branntweingewinnungs- und Branntweinreinigungsanlage dürfen nur freigegeben werden, wenn hierdurch kein Zutritt zu dem in der Anlage vorhandenen Branntwein geschaffen wird.
Amtliche Meßuhren (
§§ 101 bis 107) sind nach der von der Bundesmonopolverwaltung herausgegebenen Anweisung (
§ 102 Abs. 1) außer Betrieb zu setzen, wenn sie für länger als einen Monat außer Betrieb treten sollen. Die hierbei abgenommenen Verschlüsse sind wieder anzulegen.
(1) Wird der Betrieb in einer Brennerei eingestellt, so ist die Brennereianlage von der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugtes Benutzen zu sichern.
(2) Können Sicherungs- und Verschlußeinrichtungen der Brennereianlage nicht bis zum angemeldeten Zeitpunkt der Inbetriebnahme von der Dienststelle des Hauptzollamts, die die Steueraufsicht ausübt, entfernt werden, darf sie der Brennereibesitzer selbst entfernen. Er hat dies im Befundbuch (§ 185) zu vermerken.