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§ 3 - Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (BGSVVermG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2313; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 105-10 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 3 Klärung der Eigentumsverhältnisse, Mitwirkungspflichten der Überleitungsanstalt Sozialversicherung



Die Überleitungsanstalt Sozialversicherung hat bei den Grundstücken und Gebäuden, bei denen nicht auszuschließen ist, daß sie zum Gesamthandsvermögen oder zum Vermögen des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 gehören, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse herbeizuführen.

 
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Zitierungen von § 3 Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BGSVVermG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGSVVermG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BGSVVermG Verwaltung und Nutzung
... Grundstück befugt. (5) Werden Grundstücke oder Gebäude, auf die § 3 Anwendung findet, von einem Träger der Sozialversicherung oder einem Verband der ...