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§ 11 - Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet (BGSVVermG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2313; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 29.12.1991; FNA: 105-10 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Fünfter Abschnitt Vollmachtsregelung

§ 11 Vertretungsbefugnis



(1) Der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt Sozialversicherung oder eine von ihm zu ermächtigende Person sind bis zu einer Übertragung gemäß § 2 oder der Feststellung eines Rechtsübergangs nach den §§ 7 oder 8 berechtigt, die Eigentümer des Gesamthandsvermögens oder des Vermögens des Gesundheitswesens Wismut im Sinne des § 1 zu vertreten, soweit sie

1.
die für die Verwaltung des Vermögens notwendigen Handlungen vornimmt,

2.
im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger Verträge über das Vermögen abschließt oder

3.
notwendige Verfügungen über Einnahmen und bewegliches Eigentum vornimmt.

(2) Verträge nach § 2 Abs. 4, die die Überleitungsanstalt Sozialversicherung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen hat, gelten als genehmigt, wenn die Verträge im Benehmen mit den Spitzenverbänden abgeschlossen worden sind.