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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 5 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 5 Allgemeiner Bewertungsgrundsatz



(1) Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag der Eröffnungsbilanz beizulegen ist.

(2) Auf die Eröffnungsbilanz sind § 133 Nr. 1 bis 3 des Aktiengesetzes, § 42 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 33c Nr. 1 und 2 des Genossenschaftsgesetzes sowie entsprechende Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrags, des Statuts) nicht anzuwenden.

(3) Für die künftigen Jahresbilanzen gelten die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne der in Absatz 2 angeführten gesetzlichen Vorschriften. Ist in der Eröffnungsbilanz ein nach § 47 berichtigungsfähiger Wert angesetzt worden, so gilt Satz 1 entsprechend für den in einer späteren Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert.

(4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und von Verbindlichkeiten inländischer Schuldner gegenüber ausländischen Gläubigern enthalten, wird hierdurch die Forderung des ausländischen Gläubigers in ihrem Inhalt und Umfang nicht berührt.



 

Zitierungen von § 5 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 DMBG Geldwertschuldverhältnisse
... 2.790 Reichsmark für 1 kg Feingold bestimmten Reichsmarkbetrag ergibt. (3) § 5 Abs. 4 findet Anwendung. Im Falle des Absatzes 2 ist in dem Bericht über die Neufestsetzung ...
§ 12 DMBG Schuldverhältnisse mit Wertsicherungsklausel
... ohne Berücksichtigung der Wertsicherungsklausel ergibt. (2) § 5 Abs. 4 findet Anwendung. In dem Bericht über die Neufestsetzung (§ 48) ist der ...
§ 26 DMBG Forderungen gegen Schuldner in Deutschland außerhalb des Währungsgebietes
... umgestellt sind, sowie für Forderungen an Schuldner im Saargebiet gelten §§ 5 , 24 Abs. 2, ...
§ 31 DMBG Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Gläubigern
... nicht mehr als Verbindlichkeiten anzusetzen. Dies gilt auch für etwaige Verzugszinsen. § 5 Abs. 4 findet Anwendung. (2) Ist für die Verbindlichkeit eine Sicherheit ...
§ 74 DMBG Steuerliche Ausgangswerte
... Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Absätze 1 und 3 sowie §§ 5 bis 34, § 73 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag für die ...