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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 47 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 47 Berichtigung von Wertansätzen



(1) Ergibt sich nach dem 21. Juni 1948 bei der Aufstellung späterer Jahresbilanzen für

a)
Vermögensgegenstände außerhalb des Währungsgebiets, insbesondere Forderungen gegen Schuldner außerhalb des Währungsgebiets,

b)
Auslandsvermögen,

c)
Valutaschuldverhältnisse,

d)
sonstige Vermögensgegenstände, die nach diesem Gesetz mit einem Erinnerungsposten oder mit einem vorläufigen Wert eingesetzt worden sind,

daß Wertminderungen und sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung über die Eröffnungsbilanz angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten waren oder nachträglich ausgeglichen sind, so ist der Unterschiedsbetrag in die gesetzliche Rücklage (Sonderrücklage) einzustellen; soweit er nicht gemäß § 36 Abs. 2 zur Tilgung eines Kapitalentwertungskontos zu verwenden ist oder zur Tilgung eines Kapitalverlustkontos verwandt wird.

(2) Ergibt sich nach dem 21. Juni 1948 bei der Aufstellung späterer Jahresbilanzen, daß Vermögensgegenstände der in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Art bei der Beschlußfassung über die Eröffnungsbilanz mit einem tatsächlich zu hohen oder Verbindlichkeiten mit einem zu geringen Wert eingesetzt worden sind, so kann der dadurch eingetretene Verlust in ein bei der Neufestsetzung gebildetes Kapitalentwertungskonto innerhalb der durch die §§ 36, 37 vorgeschriebenen Grenzen oder in ein bei der Neufestsetzung gebildetes Kapitalverlustkonto eingestellt werden.

(3) Die Änderung der Wertansätze von Valutaschuldverhältnissen im Sinne des § 10 auf Grund einer Änderung des Umrechnungskurses der Deutschen Mark nach dem 21. Juni 1948 ist keine Berichtigung von Wertansätzen im Sinne der Absätze 1 und 2. Valutaschuldverhältnisse sind unbeschadet des § 10 Abs. 2 bis zu ihrer Tilgung in Jahresbilanzen in Deutscher Mark ohne Rücksicht auf den am Stichtag der Bilanz geltenden Umrechnungskurs der ausländischen Währung mit dem nach § 10 Abs. 1 für den Wertansatz in der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark maßgebenden Umrechnungskurs anzusetzen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Grundstücke, wenn der nach § 16 für den Wertansatz maßgebende Einheitswert sich infolge von Wertfortschreibung oder Änderung gegenüber dem in der Eröffnungsbilanz angesetzten Wert erhöht oder erniedrigt.



 

Zitierungen von § 47 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DMBG Allgemeiner Bewertungsgrundsatz
... 2 angeführten gesetzlichen Vorschriften. Ist in der Eröffnungsbilanz ein nach § 47 berichtigungsfähiger Wert angesetzt worden, so gilt Satz 1 entsprechend für den in einer ...
§ 36 DMBG Vorläufige Neufestsetzung durch Einstellung eines Kapitalentwertungskontos
... Zur Tilgung sind Werterhöhungen auf Grund der Berichtigung von Wertansätzen (§ 47 ) sowie die jährlichen Reingewinne zu verwenden, deren anderweitige Verwendung ...
§ 73 DMBG Steuern
... die Kapitalverkehrsteuer keine Steuerpflicht. (4) In den Fällen des § 47 Abs. 1 begründen Werterhöhungen für die Steuern vom Einkommen und Ertrag keine ... (5) In der den Steuerbehörden vorzulegenden Eröffnungsbilanz sind die nach § 47 berichtigungsfähigen Wertansätze sowie die Wertansätze, die sich auf ein ...
§ 74 DMBG Steuerliche Ausgangswerte
... und Ertrag zugrunde zu legen. (2) Die Berichtigung von Wertansätzen nach § 47 führt zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz der Kapitalgesellschaften ... Bei den übrigen Steuerpflichtigen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, sind die in § 47 aufgeführten Wertansätze mit Wirkung für die steuerliche Eröffnungsbilanz zu ...
§ 77 DMBG Ausnahmen
... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...