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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 23 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 23 Eigene Aktien oder Geschäftsanteile



(1) Eigene Aktien oder Geschäftsanteile dürfen höchstens mit dem nach der Umstellung sich ergebenden neuen Nennbetrag angesetzt werden; sie dürfen jedoch, wenn der Betrag der freien Rücklagen geringer ist, höchstens mit diesem Betrag angesetzt werden.

(2) Soweit eigene Aktien oder Geschäftsanteile vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes veräußert worden sind, kann anstelle des in Absatz 1 bestimmten Höchstwerts der Veräußerungserlös als Höchstwert angesetzt werden.



 

Zitierungen von § 23 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DMBG Allgemeiner Bewertungsgrundsatz
... Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag ... Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert. (4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und ...
§ 15 DMBG Aktiven
... den Ansatz der einzelnen Posten auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz gelten §§ 16 bis ...
§ 74 DMBG Steuerliche Ausgangswerte
... Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Absätze 1 und 3 sowie §§ 5 bis 34, § 73 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag für die ...