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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 24 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 24 Forderungen. Grundsatz



(1) Bei dem Wertansatz von Forderungen sind die Vorschriften des Umstellungsgesetzes und dessen Durchführungsverordnungen zu berücksichtigen.

(2) Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben. Als zweifelhaft gilt auch eine Forderung, bei der mit einer Herabsetzung im Vertragshilfeverfahren gerechnet werden muß.

(3) Ist eine Forderung nach dem 20. Juni 1948 bis zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz im Wege der Vertragshilfe herabgesetzt worden, so ist diese Herabsetzung bei dem Wertansatz zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn eine Forderung durch Parteivereinbarung höher oder niedriger festgesetzt worden ist, als dem gesetzlichen Umstellungsverhältnis entsprechen würde.

 
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Zitierungen von § 24 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DMBG Allgemeiner Bewertungsgrundsatz
... Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag ... Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert. (4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und ...
§ 15 DMBG Aktiven
... den Ansatz der einzelnen Posten auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz gelten §§ 16 bis ...
§ 26 DMBG Forderungen gegen Schuldner in Deutschland außerhalb des Währungsgebietes
... umgestellt sind, sowie für Forderungen an Schuldner im Saargebiet gelten §§ 5, 24 Abs. 2, ...
§ 74 DMBG Steuerliche Ausgangswerte
... Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Absätze 1 und 3 sowie §§ 5 bis 34, § 73 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag für die ...