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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 30 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 30 Verbindlichkeiten. Grundsatz



(1) Bei dem Wertansatz von Verbindlichkeiten sind die Vorschriften des Umstellungsgesetzes und dessen Durchführungsverordnungen zu berücksichtigen.

(2) Verbindlichkeiten sind mit dem Wert anzusetzen, der ihnen am Stichtag der Eröffnungsbilanz beizulegen ist.

(3) Ist eine Verbindlichkeit nach dem 20. Juni 1948 bis zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz im Wege der Vertragshilfe herabgesetzt worden, so ist diese Herabsetzung bei dem Wertansatz zu berücksichtigen. Das gleiche gilt, wenn eine Verbindlichkeit durch Parteivereinbarung höher oder niedriger festgesetzt worden ist, als dem gesetzlichen Umstellungsverhältnis entsprechen würde.



 

Zitierungen von § 30 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DMBG Allgemeiner Bewertungsgrundsatz
... Vermögensgegenstände dürfen, soweit sich nicht aus §§ 6 bis 34 etwas anderes ergibt, höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen am Stichtag ... Jahresbilanz eingesetzten berichtigten Wert. (4) Soweit die §§ 6 bis 34 Vorschriften über den Wertansatz von Forderungen ausländischer Gläubiger und ...
§ 28 DMBG Passiven
... Ansatz der einzelnen Posten auf der Passivseite der Eröffnungsbilanz gelten §§ 29 bis ...
§ 74 DMBG Steuerliche Ausgangswerte
... Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Absätze 1 und 3 sowie §§ 5 bis 34, § 73 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag für die ...