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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 36 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 36 Vorläufige Neufestsetzung durch Einstellung eines Kapitalentwertungskontos



(1) Anstelle einer endgültigen Neufestsetzung nach § 35 kann die Neufestsetzung vorläufig in der Weise durchgeführt werden, daß das in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesene Nennkapital mit dem gleichen Betrag in Deutscher Mark in die Eröffnungsbilanz übernommen und der Unterschied, um den der Betrag des Nennkapitals das bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach Abzug der Schulden sich ergebende Vermögen übersteigt, als Kapitalentwertungskonto auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz eingestellt wird.

(2) Das Kapitalentwertungskonto darf nicht höher sein als der halbe Betrag des Nennkapitals. Die Beibehaltung einer gesetzlichen Rücklage (Sonderrücklage) oder von freien Rücklagen neben dem Kapitalentwertungskonto ist unzulässig. Die Gesellschaft ist verpflichtet, das Kapitalentwertungskonto innerhalb von drei Geschäftsjahren auszugleichen. Zur Tilgung sind Werterhöhungen auf Grund der Berichtigung von Wertansätzen (§ 47) sowie die jährlichen Reingewinne zu verwenden, deren anderweitige Verwendung einschließlich der Einstellung in gesetzliche oder freie Rücklagen unzulässig ist, solange das Kapitalentwertungskonto besteht.

(3) Die vorläufige Neufestsetzung nach Absatz 1 kann mit einer Neufestsetzung nach § 35 in der Weise verbunden werden, daß das Nennkapital auf einen unter dem in der Reichsmarkschlußbilanz ausgewiesenen Nennkapital liegenden Betrag in Deutscher Mark ermäßigt und das Kapitalentwertungskonto nur in Höhe des Unterschieds eingestellt wird, um den der Betrag des neu festgesetzten ermäßigten Nennkapitals das bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach Abzug der Schulden sich ergebende Vermögen noch übersteigt; das nach Abzug der Schulden sich ergebende Vermögen muß hierbei den Mindestnennbetrag des Nennkapitals gemäß § 44 erreichen. Soweit das Nennkapital ermäßigt ist, liegt eine endgültige Neufestsetzung vor; für die vorläufige Neufestsetzung gilt Absatz 2 sinngemäß.

(4) Die Durchführung des Ausgleichs durch Tilgung gemäß Absatz 2 gilt als endgültige Neufestsetzung.



 

Zitierungen von § 36 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 DMBG Erinnerungsposten als Höchstwerte bei der Einstellung von Kapitalentwertungskonten
... in die Eröffnungsbilanz Kapitalentwertungskonten (§§ 36 , 37) eingestellt, so ist in den Fällen, in denen dieses Gesetz die Ansetzung eines ...
§ 35 DMBG Endgültige Neufestsetzung
...  (2) Das neue Nennkapital ist, wenn nicht von der Befugnis der §§ 36 bis 38 Gebrauch gemacht wird, in Höhe des Betrags des bei der Aufstellung der ...
§ 37 DMBG Außerordentliches Kapitalentwertungskonto
... Kapitalentwertungskonto darf allein oder zusammen mit einem Kapitalentwertungskonto nach § 36 nicht höher sein als neun Zehntel des Nennkapitals; es muß besonders ausgewiesen ... innerhalb von acht Geschäftsjahren auszugleichen. Im übrigen ist § 36 entsprechend ...
§ 38 DMBG Kapitalverlustkonto bei Überschuldung
...  (3) Neben einem Kapitalverlustkonto können Kapitalentwertungskonten nach §§ 36 , 37 mit der Maßgabe gebildet werden, daß der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der ... und den Aktiven nach Abzug der Schulden auf der Aktivseite eingestellt wird. Ein nach § 36 eingestelltes Kapitalentwertungskonto darf jedoch nicht höher sein als der halbe Betrag des ... ihrer Remboursverbindlichkeit erhält. (6) Im übrigen finden §§ 36 , 37 entsprechende ...
§ 39 DMBG Bezugsrecht
... während des Bestehens eines Kapitalentwertungskontos nach §§ 36 , 37 eine Kapitalerhöhung beschlossen, so ist jedem Anteilseigner auf sein Verlangen ein ...
§ 46 DMBG Ausgleich nicht getilgter Kapitalentwertungskonten
... Wird ein Kapitalentwertungskonto nicht innerhalb der in § 36 Abs. 2 Satz 3, § 37 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist ausgeglichen, so hat die Hauptversammlung ...
§ 47 DMBG Berichtigung von Wertansätzen
... Rücklage (Sonderrücklage) einzustellen; soweit er nicht gemäß § 36 Abs. 2 zur Tilgung eines Kapitalentwertungskontos zu verwenden ist oder zur Tilgung eines ... ein bei der Neufestsetzung gebildetes Kapitalentwertungskonto innerhalb der durch die §§ 36 , 37 vorgeschriebenen Grenzen oder in ein bei der Neufestsetzung gebildetes Kapitalverlustkonto ...
§ 48 DMBG Bericht über die Neufestsetzung und Prüfung
... für die Neufestsetzung zu erstrecken. Macht die Gesellschaft von der Befugnis des § 36 Gebrauch, so haben die Prüfer sich auch zu der Frage zu äußern, ob die ...
§ 53 DMBG Anmeldung und Eintragung der vorläufigen Neufestsetzung sowie des Ausgleichs
... Geschäftsführer) hat die vorläufige Neufestsetzung nach §§ 36 bis 38 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Durchführung des ... (2) Die Durchführung des Ausgleichs der Kapitalentwertungskonten durch Tilgung nach § 36 Abs. 2, § 37 oder durch andere Maßnahmen nach § 46 ist gleichfalls zur Eintragung ...
§ 56 DMBG Überschuldung oder Verlust des halben Nennkapitals
... ergibt, befreit. (2) Ist eine vorläufige Neufestsetzung (§§ 36 , 37) im Handelsregister eingetragen, so ist der Vorstand (persönlich haftende Gesellschafter, ... der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, für die Zeit, die nach § 36 Abs. 2 Satz 3, § 37 Satz 3 zum Ausgleich der Kapitalentwertungskonten vorgesehen ist, von der ...
§ 73 DMBG Steuern
... nicht den Steuern vom Kapitalverkehr. (3) Wird in den Fällen der §§ 36 , 37 ein Kapitalentwertungskonto in die Eröffnungsbilanz eingestellt, so sind die zu seiner ...
§ 77 DMBG Ausnahmen
... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...
§ 80 DMBG Auflösung
... auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von der Befugnis der §§ 36 , 37 Gebrauch gemacht haben, sind außerdem im Falle des § 36 mit Ablauf des 31. Dezember ... Befugnis der §§ 36, 37 Gebrauch gemacht haben, sind außerdem im Falle des § 36 mit Ablauf des 31. Dezember 1953, im Falle des § 37 mit Ablauf des 31. Dezember 1958, ... 3 gilt sinngemäß für Wohnungsbaugenossenschaften, die von der Befugnis des § 36 Gebrauch gemacht ...