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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 39 - D-Markbilanzgesetz (DMBG k.a.Abk.)

G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4140-1 D-Mark-Eröffnungsbilanz

§ 39 Bezugsrecht



Wird während des Bestehens eines Kapitalentwertungskontos nach §§ 36, 37 eine Kapitalerhöhung beschlossen, so ist jedem Anteilseigner auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Nennkapital entsprechender Teil der neuen Anteile zuzuteilen, es sei denn, daß ein Dritter die Anteile übernommen und sich verpflichtet hat, sie den Anteilseignern zum Bezug anzubieten.



 

Zitierungen von § 39 D-Markbilanzgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 DMBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DMBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 77 DMBG Ausnahmen
... in welcher Rechtsform diese Unternehmen betrieben werden. (2) §§ 35 bis 59, 64 bis 72, 80 sind nicht anzuwenden auf aufgelöste Aktiengesellschaften, ... Haftung und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften. (3) §§ 35 bis 59, 80 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unter das Kontrollratsgesetz Nr. 9 und das ...