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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz (BGSDlSLV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 13-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 2 Grenzschutzdienstverhältnis



(1) Dienstleistender im Sinne des § 42a des Wehrpflichtgesetzes und dieser Verordnung ist, wer auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht in einem Grenzschutzdienstverhältnis steht.

(2) Das Grenzschutzdienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Grenzschutzdienstpflichtigen festgesetzt ist. Es endet mit Ablauf des Tages, an dem der Dienstleistende aus dem Grenzschutzdienst ausscheidet.