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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz (BGSDlSLV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 13-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 3 Grundsätze für Verwendung, Ausbildung und Beförderung



Der Dienstleistende ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat oder Herkunft einzuberufen, zu verwenden und zu befördern. Er wird während der dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeit (Grenzschutzgrunddienst) grundsätzlich in gleicher Weise ausgebildet und verwendet wie die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.