(1) Dienstleistender im Sinne des §
42a des
Wehrpflichtgesetzes und dieser Verordnung ist, wer auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht in einem Grenzschutzdienstverhältnis steht.
(2) Das Grenzschutzdienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Grenzschutzdienstpflichtigen festgesetzt ist. Es endet mit Ablauf des Tages, an dem der Dienstleistende aus dem Grenzschutzdienst ausscheidet.