Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 4 - Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz (BGSDlSLV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 13-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 4 Grenzschutzreserve



Zur Grenzschutzreserve gehören

1.
Grenzschutzdienstpflichtige nach Ableistung des Grenzschutzgrunddienstes und

2.
frühere Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet worden sind.



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