(1) Grenzschutzreserveoffizieranwärter können während des Grenzschutzgrunddienstes nach den Zeiten befördert werden, die für die Beförderung der Grenzschutzoffizieranwärter mindestens vorausgesetzt werden. Im übrigen können sie jeweils nach Grenzschutzübungen von mindestens vier Wochen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Nach Abschluß der Grundausbildung ist eine Eignungsprüfung, vor der Beförderung zum Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz die Fahnenjunkerprüfung, vor der Beförderung zum Fähnrich im Bundesgrenzschutz die Offizierprüfung abzulegen. Die Prüfungen dürfen einmal wiederholt werden.
(2) Grenzschutzreserveoffizieranwärter mit Ingenieurzeugnis (§
13 Abs. 1 Nr. 2) können als Fahnenjunker in den Bundesgrenzschutz einberufen werden; Eignungsprüfung und Fahnenjunkerprüfung entfallen.
(3) Beförderungen der Grenzschutzreserveoffiziere sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz als Dienstzeit für die Beförderung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem sind vor jeder Beförderung Grenzschutzübungen von mindestens vier Wochen abzuleisten.