(1) Geeignete Dienstleistende aus der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die die in §
13 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen, können während des Grenzschutzgrunddienstes zur Laufbahn der Grenzschutzoffiziere zugelassen werden. §
14 gilt entsprechend. Die in der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer zurückgelegte Dienstzeit kann auf die Ausbildungszeit zum Grenzschutzoffizier angerechnet werden.
(2) Angehörige der Grenzschutzreserve aus der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die die in §
13 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen, können zur Laufbahn der Grenzschutzoffiziere zugelassen werden, wenn sie im Rahmen einer Grenzschutzübung von mindestens vier Wochen an einem Auswahllehrgang teilgenommen haben.
(3) Nach der Zulassung führen die Dienstleistenden folgende Dienstbezeichnungen:
- 1.
- Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz der Reserve und Dienstleistende mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 genannten Vorbildung die Dienstbezeichnung Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz der Reserve;
- 2.
- andere ehemalige Angehörige der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn ihre bisherige Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "(ROA)".
(4) Für die Beförderung der aus der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer aufgestiegenen Reserveoffizieranwärter und der Grenzschutzreserveoffiziere gilt §
14 entsprechend. Ehemalige Angehörige der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die mindestens die Dienstbezeichnung "Obermeister im Bundesgrenzschutz der Reserve" führen, werden nach Bestehen der Offizierprüfung nicht zum Fähnrich im Bundesgrenzschutz ernannt.
(5) Grenzschutzreserveoffizieranwärter, die sich als ungeeignet erweisen oder die Offizierprüfung endgültig nicht bestehen, treten in die Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer zurück und führen die entsprechende Dienstbezeichnung dieser Laufbahn.