(1) Als Grenzschutzsanitätsoffizier der Reserve kann einberufen werden, wer
- 1.
- nach der Bestallung als Arzt ein Jahr im Arztberuf praktisch tätig gewesen ist und
- 2.
- die Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung einer mindestens achtzehnmonatigen Dienstzeit im Bundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutzübung eine Eignungsprüfung bestanden hat.
(2) Als Grenzschutzsanitätsoffizier der Reserve Einberufene erhalten die Dienstbezeichnung Stabsarzt im Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförderung gilt §
14 Abs. 3 entsprechend.
(3) Als Grenzschutzsanitätsoffizier der Reserve mit der vorläufigen Dienstbezeichnung Stabsarzt im Bundesgrenzschutz der Reserve kann nach §
6 Abs. 2 und 3 nur einberufen werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt. Diese Dienstbezeichnung darf ihm endgültig oder für die Dauer der Verwendung erst verliehen werden, wenn er mindestens sechs Monate Grenzschutzdienst geleistet und während dieser Zeit sowohl an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat als auch nach mindestens dreimonatiger praktischer Tätigkeit im Sanitätsdienst des Bundesgrenzschutzes als geeignet beurteilt worden ist. Für seine Beförderung gilt §
14 Abs. 3 entsprechend.