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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 17 - Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz (BGSDlSLV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 13-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 17 Grenzschutzoffiziere mit Befähigung zum Richteramt



(1) Zur Verwendung als Grenzschutzreserveoffizier mit Befähigung zum Richteramt kann einberufen werden, wer

1.
die zweite juristische Staatsprüfung und

2.
die Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung einer mindestens achtzehnmonatigen Dienstzeit im Bundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutzübung eine Eignungsprüfung bestanden hat.

(2) Die zur Verwendung nach Absatz 1 Einberufenen erhalten die Dienstbezeichnung Major im Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförderung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.