(1) Zur Verwendung als Grenzschutzreserveoffizier mit Befähigung zum Richteramt kann einberufen werden, wer
- 1.
- die zweite juristische Staatsprüfung und
- 2.
- die Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung einer mindestens achtzehnmonatigen Dienstzeit im Bundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutzübung eine Eignungsprüfung bestanden hat.
(2) Die zur Verwendung nach Absatz 1 Einberufenen erhalten die Dienstbezeichnung Major im Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförderung gilt §
14 Abs. 3 entsprechend.