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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

§ 18 - Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz (BGSDlSLV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1969 BGBl. I S. 640; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 13-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 18 Grenzschutzoffiziere für technische Verwendungen mit wissenschaftlicher Vorbildung



(1) Als Grenzschutzreserveoffizier für technische Verwendungen, die eine wissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann einberufen werden, wer

1.
ein der technischen Verwendung entsprechendes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen und

2.
die Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung einer mindestens achtzehnmonatigen Dienstzeit im Bundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutzübung eine Eignungsprüfung bestanden hat.

(2) Die für Verwendungen nach Absatz 1 Einberufenen erhalten die Dienstbezeichnung Hauptmann im Bundesgrenzschutz der Reserve oder, sofern sie eine zweite Staatsprüfung abgelegt haben, die Dienstbezeichnung Major im Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförderung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.

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