(1) Als Grenzschutzreserveoffizier für technische Verwendungen, die eine wissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann einberufen werden, wer
- 1.
- ein der technischen Verwendung entsprechendes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen und
- 2.
- die Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung einer mindestens achtzehnmonatigen Dienstzeit im Bundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutzübung eine Eignungsprüfung bestanden hat.
(2) Die für Verwendungen nach Absatz 1 Einberufenen erhalten die Dienstbezeichnung Hauptmann im Bundesgrenzschutz der Reserve oder, sofern sie eine zweite Staatsprüfung abgelegt haben, die Dienstbezeichnung Major im Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförderung gilt §
14 Abs. 3 entsprechend.