(1) Als Grenzschutzreserveoffizier für technische Verwendungen kann einberufen werden, wer
- 1.
- das Ingenieurzeugnis einer Ingenieurschule für das Bau- oder Maschinenwesen besitzt und
- 2.
- die Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung einer mindestens achtzehnmonatigen Dienstzeit im Bundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutzübung eine Eignungsprüfung bestanden hat.
(2) Die für Verwendungen nach Absatz 1 Einberufenen erhalten die Dienstbezeichnung Leutnant im Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförderung gilt §
14 Abs. 3 entsprechend.