(1) Bei der Künstlersozialkasse wird für jeden der Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst ein Ausschuß nach §
39 Abs. 1 des Gesetzes (Widerspruchsausschuß) gebildet.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach Maßgabe von §
39 Abs. 2 des Gesetzes aus den Reihen der Beiratsmitglieder des jeweiligen Bereichs berufen.