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Änderung § 3 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 15.08.2025

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2025 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(Text alte Fassung)

1 Die Mitglieder des Beirats sind zu gewissenhafter und unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgabe verpflichtet. 2 Sie sind nicht an Weisungen gebunden.

(Text neue Fassung)

1 Die Mitglieder des Beirats sind zu gewissenhafter und unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgabe verpflichtet. 2 Sie sind nicht an Weisungen gebunden. 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie ein Mitglied vertreten, dessen Rechte und Pflichten.