Tools:
Update via:
Änderung § 3 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 15.08.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 6. KSKBeiratVÄndV am 15. August 2025 und Änderungshistorie der KSKBeiratVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2025 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder | |
| (Text alte Fassung) 1 Die Mitglieder des Beirats sind zu gewissenhafter und unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgabe verpflichtet. 2 Sie sind nicht an Weisungen gebunden. | (Text neue Fassung) 1 Die Mitglieder des Beirats sind zu gewissenhafter und unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgabe verpflichtet. 2 Sie sind nicht an Weisungen gebunden. 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie ein Mitglied vertreten, dessen Rechte und Pflichten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4817/al215064-0.htm
