§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1Die Mitglieder des Beirats sind zu gewissenhafter und unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgabe verpflichtet. 2Sie sind nicht an Weisungen gebunden. 3Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie ein Mitglied vertreten, dessen Rechte und Pflichten.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
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