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Änderung § 11 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 15.08.2025
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| § 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2025 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Berufung der Stellvertreter | |
| (Text alte Fassung) 1 Für jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. 2 Werden mehrere Stellvertreter berufen, ist bei der Berufung die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen. 3 § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Für jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. 2 § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. |
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