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Änderung § 11 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 15.08.2025

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2025 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Berufung der Stellvertreter


(Text alte Fassung)

1 Für jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. 2 Werden mehrere Stellvertreter berufen, ist bei der Berufung die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen. 3 § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Für jedes Mitglied eines Ausschusses ist mindestens ein Stellvertreter zu berufen. 2 § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.