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Änderung § 12 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 15.08.2025

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2025 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Amtsdauer


(Text alte Fassung)

1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Stellvertreter richtet sich nach ihrer Amtsdauer als Mitglieder oder Stellvertreter im Beirat. 2 § 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Stellvertreter richtet sich nach ihrer Amtsdauer als Mitglieder oder Stellvertreter im Beirat. 2 § 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben auch nach dem Ende ihrer Amtsdauer als Mitglieder oder als Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Beirat solange Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, bis auf Vorschlag des neuen Beirats neue Mitglieder der Ausschüsse nach § 39 Absatz 2 des Gesetzes berufen worden sind.