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Änderung § 9 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 15.08.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2025 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand


(1) 1 Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des Beirats ihre baren Auslagen. 2 Die Erstattung richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 79 Euro. 2 Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 158 Euro.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 90 Euro. 2 Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 180 Euro.

(heute geltende Fassung) 

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