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Änderung § 15 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 15.08.2025
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| § 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2025 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 Einberufung | |
| (Text alte Fassung) (1) Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt der Vorsitzende ein. (2) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. | (Text neue Fassung) Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt die oder der Vorsitzende in Textform ein. |
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