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Änderung § 15 Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse vom 15.08.2025

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2025 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 188

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Einberufung


(Text alte Fassung)

(1) Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt der Vorsitzende ein.

(2) In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.


(Text neue Fassung)

Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt die oder der Vorsitzende in Textform ein.